- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Prüfung der Verletzung von Grundrechten
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Schranken-Schranken für grundrechtseinschränkende Gesetze
Gibt es Schranken für grundrechtseinschränkende Gesetze?
Gesetze, die Grundrechte einschränken – also die Schranken –, unterliegen ihrerseits Schranken. Diese werden als Schranken-Schranken bezeichnet. Sie bilden die Grenzen, die der Gesetzgeber beim Erlass grundrechtseinschränkender Gesetze einhalten muss.
Eine der wichtigsten Schranken-Schranken ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Gesetz, das in ein Grundrecht eingreift, muss einen legitimen Zweck verfolgen und dabei geeignet, erforderlich und angemessen sein. So darf etwa ein Versammlungsgesetz Spontanversammlungen nicht komplett verbieten, da dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen würde. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Ermessensvorschriften stets nicht unverhältnismäßig sind, weil sie aufgrund der Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung so angewandt werden können, dass im Einzelfall ein verhältnismäßiges Ergebnis erzielt wird.
Eine weitere Schranken-Schranke ist das Verbot des Einzelfallgesetzes aus Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG. Danach muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz an eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten, also abstrakt, und an eine unbestimmte Anzahl von Personen, also generell, adressiert sein. Es ist allerdings unschädlich, dass ein konkreter Fall zum Anlass der Regelung genommen wird – man spricht dann von einem Maßnahmengesetz. Ein Versammlungsgesetz darf also beispielsweise nicht spezifisch den Anhängern einer bestimmten Partei das Demonstrieren verbieten, weil es dann nicht mehr generell wäre.
Daneben steht das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG. Danach muss das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels benannt werden. Dieses Gebot erfüllt mehrere Funktionen: Für den Gesetzgeber hat es eine Warn- und Besinnungsfunktion, denn er soll sich bewusst machen, dass er mit dem Gesetz in ein Grundrecht eingreift. Für die Exekutive dient es als Information und Hinweis über die Reichweite der Grundrechtseinschränkung. Das Zitiergebot ist dabei restriktiv auszulegen, es soll keine reine Förmerlei darstellen. Daher gilt es in mehreren Konstellationen nicht. Es gilt nicht für bloße Regelungen eines Grundrechts, wie sie etwa Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG vorsieht, sondern nur für Einschränkungen. Es gilt ferner nicht für vorkonstitutionelle Normen. Ebenso wenig gilt es für vorbehaltlos gewährte Grundrechte, denn dort erfolgt eine Einschränkung nur über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus, und die Warn- und Besinnungsfunktion wird bereits durch die Überlegung erfüllt, ob das abgewogene Gut von Verfassungsrang ist. Schließlich gilt das Zitiergebot nicht bei Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht und nicht bei Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Grundrechte sonst in fast jedem Gesetz zu zitieren wären.
Eine weitere Schranken-Schranke bildet die Wesensgehaltsgarantie aus Art. 19 Abs. 2 GG. Danach ist der Wesensgehalt eines Grundrechts unantastbar. Ein Gesetz darf also beispielsweise nicht eine präventive Totalüberwachung aller Kommunikation erlauben, da sonst der Wesensgehalt der Kommunikationsfreiheit verletzt wäre.
Darüber hinaus muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG genügen. Es verlangt Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Ein Bußgeld bei „ungebührlichem Verhalten" ohne nähere Definition wäre etwa zu unbestimmt, um den Anforderungen zu genügen.
Schließlich muss das Gesetz dem gesamten objektiven Verfassungsrecht entsprechen.
Die Schranken-Schranken begrenzen also den Gesetzgeber bei der Einschränkung von Grundrechten, insbesondere durch Verhältnismäßigkeit, Verbot des Einzelfallgesetzes, Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie und Bestimmtheitsgebot.
Schranken-Schranken für grundrechtseinschränkende Gesetze: Gesetze, die Grundrechte einschränken (Schranken) unterliegen ihrerseits Schranken (den sog. „Schranken-Schranken“)
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: z.B. Versammlungsgesetz darf Spontanversammlungen nicht komplett verbieten, da sonst unverhältnismäßiger Eingriff in Versammlungsfreiheit
- Ermessensvorschriften stets nicht unverhältnismäßig aufgrund Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung
- Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I 1 GG: Adressiert an unbestimmte Anzahl von Sachverhalten (abstrakt) und Personen (generell); unschädlich, dass konkreter Fall zum Anlass der Regelung genommen (Maßnahmengesetz); z.B. Versammlungsgesetz darf nicht spezifisch den Anhängern einer Partei das Demonstrieren verbieten
- Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG: Eingeschränktes Grundrecht muss mit Artikel benannt werden
- Für Gesetzgeber Warn- und Besinnungsfunktion
- Für Exekutive Information und Hinweis über Reichweite der Grundrechtseinschränkung
- Restriktiv auszulegen, soll keine „reine Förmerlei“ darstellen
- Nur für Einschränkung, nicht für Regelung, z.B. Art. 12 I 2 GG
- Nicht für vorkonstitutionellen Normen
- Nicht für vorbehaltlos gewährte Grundrechte: Nur, wenn Einschränkung über in ihm selbst angelegte Grenzen hinaus; Warn- und Besinnungsfunktion bereits durch Überlegung, ob abgewogenes Gut von Verfassungsrang
- Nicht bei Art. 2 I GG (Auffanggrundrecht) und Art. 3 I GG: Sonst in fast jedem Gesetz zu zitieren
- Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG: Wesensgehalt des Grundrechts unantastbar; z.B. Gesetz darf nicht präventive Totalüberwachung aller Kommunikation erlauben, da sonst Wesensgehalt der Kommunikationsfreiheit verletzt
- Rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot, Art. 1 III, 20 III GG: Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; z.B. Bußgeld bei „ungebührlichem Verhalten“ ohne Definition wäre zu unbestimmt
- Gesetz muss gesamtem objektiven Verfassungsrecht entsprechen
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