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- Grundrechte
- Prüfung der Verletzung von Grundrechten
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Schranken-Schranken für grundrechtseinschränkende Gesetze
Schranken-SchrankenZitiergebotVerbot des EinzelfallgesetzesEinzelfallgesetzWesensgehaltsgarantieWesensgehalt
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Gibt es Schranken für grundrechtseinschränkende Gesetze?
Merke
Schranken-Schranken für grundrechtseinschränkende Gesetze: Gesetze, die Grundrechte einschränken (Schranken) unterliegen ihrerseits Schranken (den sog. „Schranken-Schranken“)
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: z.B. Versammlungsgesetz darf Spontanversammlungen nicht komplett verbieten, da sonst unverhältnismäßiger Eingriff in Versammlungsfreiheit
- Ermessensvorschriften stets nicht unverhältnismäßig aufgrund Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung
- Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I 1 GG: Adressiert an unbestimmte Anzahl von Sachverhalten (abstrakt) und Personen (generell); unschädlich, dass konkreter Fall zum Anlass der Regelung genommen (Maßnahmengesetz); z.B. Versammlungsgesetz darf nicht spezifisch den Anhängern einer Partei das Demonstrieren verbieten
- Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG: Eingeschränktes Grundrecht muss mit Artikel benannt werden
- Für Gesetzgeber Warn- und Besinnungsfunktion
- Für Exekutive Information und Hinweis über Reichweite der Grundrechtseinschränkung
- Restriktiv auszulegen, soll keine „reine Förmerlei“ darstellen
- Nur für Einschränkung, nicht für Regelung, z.B. Art. 12 I 2 GG
- Nicht für vorkonstitutionellen Normen
- Nicht für vorbehaltlos gewährte Grundrechte: Nur, wenn Einschränkung über in ihm selbst angelegte Grenzen hinaus; Warn- und Besinnungsfunktion bereits durch Überlegung, ob abgewogenes Gut von Verfassungsrang
- Nicht bei Art. 2 I GG (Auffanggrundrecht) und Art. 3 I GG: Sonst in fast jedem Gesetz zu zitieren
- Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG: Wesensgehalt des Grundrechts unantastbar; z.B. Gesetz darf nicht präventive Totalüberwachung aller Kommunikation erlauben, da sonst Wesensgehalt der Kommunikationsfreiheit verletzt
- Rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot, Art. 1 III, 20 III GG: Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; z.B. Bußgeld bei „ungebührlichem Verhalten“ ohne Definition wäre zu unbestimmt
- Gesetz muss gesamtem objektiven Verfassungsrecht entsprechen
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