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Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Schranken-Schranken für grundrechtseinschränkende Gesetze

Schranken-SchrankenZitiergebotVerbot des EinzelfallgesetzesEinzelfallgesetzWesensgehaltsgarantieWesensgehalt
Aktualisiert vor 14 Tagen

Gibt es Schranken für grundrechtseinschränkende Gesetze?

Merke

Schranken-Schranken für grundrechtseinschränkende Gesetze: Gesetze, die Grundrechte einschränken (Schranken) unterliegen ihrerseits Schranken (den sog. „Schranken-Schranken“)

  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: z.B. Versammlungsgesetz darf Spontanversammlungen nicht komplett verbieten, da sonst unverhältnismäßiger Eingriff in Versammlungsfreiheit
    • Ermessensvorschriften stets nicht unverhältnismäßig aufgrund Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung
  • Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I 1 GG: Adressiert an unbestimmte Anzahl von Sachverhalten (abstrakt) und Personen (generell); unschädlich, dass konkreter Fall zum Anlass der Regelung genommen (Maßnahmengesetz); z.B. Versammlungsgesetz darf nicht spezifisch den Anhängern einer Partei das Demonstrieren verbieten
  • Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG: Eingeschränktes Grundrecht muss mit Artikel benannt werden
    • Für Gesetzgeber Warn- und Besinnungsfunktion
    • Für Exekutive Information und Hinweis über Reichweite der Grundrechtseinschränkung
    • Restriktiv auszulegen, soll keine „reine Förmerlei“ darstellen
      • Nur für Einschränkung, nicht für Regelung, z.B. Art. 12 I 2 GG
      • Nicht für vorkonstitutionellen Normen
      • Nicht für vorbehaltlos gewährte Grundrechte: Nur, wenn Einschränkung über in ihm selbst angelegte Grenzen hinaus; Warn- und Besinnungsfunktion bereits durch Überlegung, ob abgewogenes Gut von Verfassungsrang
      • Nicht bei Art. 2 I GG (Auffanggrundrecht) und Art. 3 I GG: Sonst in fast jedem Gesetz zu zitieren
  • Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG: Wesensgehalt des Grundrechts unantastbar; z.B. Gesetz darf nicht präventive Totalüberwachung aller Kommunikation erlauben, da sonst Wesensgehalt der Kommunikationsfreiheit verletzt
  • Rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot, Art. 1 III, 20 III GG: Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; z.B. Bußgeld bei „ungebührlichem Verhalten“ ohne Definition wäre zu unbestimmt
  • Gesetz muss gesamtem objektiven Verfassungsrecht entsprechen
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