- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundbuch, insb. Unrichtigkeit
Verhältnis wahrer Eigentümer - Bucheigentümer
Welche Regeln gelten im Verhältnis zwischen dem formell Berechtigten und dem materiell Berechtigten?
Im Verhältnis zwischen dem wahren Eigentümer und dem Bucheigentümer stellt sich die Frage, welche Haftungsregeln gelten, wenn der Bucheigentümer während der Zeit der Grundbuchunrichtigkeit Nutzungen aus dem Grundstück gezogen oder Schäden verursacht hat.
Hier werden die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses analog angewendet. Das Haftungsprivileg aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gilt also analog §§ 987 ff. BGB. Der Grund für diese Analogie liegt in der vergleichbaren Interessenlage: So wie der Besitzer einer Sache in seinem Vertrauen auf sein vermeintliches Recht geschützt wird, verdient auch der Bucheigentümer Schutz in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs. In beiden Fällen geht es um eine Person, die sich für berechtigt hält und entsprechend mit der Sache umgeht. Die analoge Anwendung führt dazu, dass der gutgläubige Bucheigentümer nicht für gezogene Nutzungen haftet und auch bei fahrlässiger Beschädigung des Grundstücks privilegiert ist, solange er keine Kenntnis von der Grundbuchunrichtigkeit hat.
Im Verhältnis zwischen wahrem Eigentümer und Bucheigentümer gilt das Haftungsprivileg des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses analog.
Verhältnis wahrer Eigentümer - Bucheigentümer
- Analoge Anwendung des Haftungsprivilegs aus EBV, analog §§ 987 ff. BGB
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Ziad T.
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