- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Verletzter
Was versteht man unter einem Verletzten? Welche Stellung und welche Rechte hat er im Strafverfahren?
Der Verletzte ist die Person, die durch eine Straftat geschädigt oder betroffen ist, also durch die behauptete Tat unmittelbar in ihren Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt wird.
Der Verletzte hat im Strafverfahren primär die Stellung eines passiven Zeugen gemäß §§ 48 ff. StPO. Das bedeutet, dass er vor allem als Beweisperson in das Verfahren eingebunden wird und den allgemeinen Regeln über die Zeugenvernehmung unterliegt.
Darüber hinaus stehen dem Verletzten allgemeine Rechte nach §§ 406d bis 406h StPO zu. Diese Vorschriften gewähren ihm beispielsweise Informations- und Benachrichtigungsrechte sowie die Möglichkeit, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.
Ein weiterer Bereich betrifft den Opferschutz, der in den §§ 68 ff. StPO sowie in § 46a StGB geregelt ist. Diese Normen dienen dazu, den Verletzten im Verfahren vor zusätzlichen Belastungen zu schützen, etwa durch besondere Schutzmaßnahmen bei der Vernehmung oder durch die Berücksichtigung eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei der Strafzumessung.
Schließlich stehen dem Verletzten verschiedene Verfahrensbeteiligungsrechte zur Verfügung, mit denen er aktiv auf das Verfahren Einfluss nehmen kann. Hierzu gehört das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO, mit dem der Verletzte die gerichtliche Überprüfung einer Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft erzwingen kann. Daneben gibt es die Privatklage gemäß §§ 374 ff. StPO, bei der der Verletzte bei bestimmten Delikten selbst als Kläger auftritt. Ferner kann der Verletzte sich im Wege der Nebenklage nach §§ 395 ff. StPO dem von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren anschließen und dort eigene Verfahrensrechte ausüben. Schließlich ermöglicht das Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, zum Beispiel Schmerzensgeld, bereits im Strafverfahren, sodass der Verletzte nicht auf den gesonderten Zivilrechtsweg verwiesen werden muss.
Der Verletzte ist also primär passiver Zeuge, verfügt aber daneben über weitreichende allgemeine Rechte, Opferschutzrechte und Verfahrensbeteiligungsrechte, die ihm eine aktive Rolle im Strafverfahren ermöglichen.
Verletzter: Person, die durch eine Straftat geschädigt oder betroffen ist, d.h. durch behauptete Tat unmittelbar in Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt
Primär Stellung eines passiven Zeugen gem. §§ 48 ff. StPO
Allgemeine Rechte, §§ 406d - 406h StPO
Opferschutz, §§ 68 ff. StPO, § 46a StGB
Außerdem Verfahrensbeteiligungsrechte
Klageerzwingungsverfahren, § 172 StPO
Privatklage, §§ 374 ff. StPO
Nebenklage, §§ 395 ff. StPO
Adhäsionsverfahren, §§ 403 ff. StPO: Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, z.B. Schmerzensgeld, bereits im Strafverfahren (ohne Zivilprozess)
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