- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Grundlagen des Verwaltungshandelns
Verwaltungsmaßnahmen
Was sind die wichtigsten Handlungsformen der Verwaltung?
Die Verwaltung kann auf verschiedene Weise handeln. Diese unterschiedlichen Handlungsformen werden als Verwaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Verwaltung bezeichnet. Insbesondere vier Handlungsformen sind dabei zu unterscheiden.
Die erste Handlungsform ist der Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG. Er ist die wohl bedeutendste Form des Verwaltungshandelns und stellt eine hoheitliche Einzelfallregelung dar, mit der die Behörde gegenüber dem Bürger verbindlich eine Rechtsfolge setzt – etwa wenn dir eine Baugenehmigung erteilt oder ein Bußgeldbescheid zugestellt wird.
Die zweite Handlungsform ist der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 54 VwVfG. Hier tritt die Verwaltung dem Bürger nicht einseitig gegenüber, sondern schließt mit ihm – oder auch mit einer anderen Behörde – eine vertragliche Vereinbarung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
Die dritte Handlungsform ist der Realakt. Anders als der Verwaltungsakt ist der Realakt nicht auf eine Regelung, also nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet, sondern erschöpft sich in einem tatsächlichen Handeln der Verwaltung. Ein Beispiel wäre die Erteilung einer behördlichen Auskunft.
Die vierte Handlungsform umfasst die Rechtsverordnung und die Satzung. Beide sind abstrakt-generelle Regelungen und damit Rechtsnormen, unterscheiden sich aber vom Verwaltungsakt gerade dadurch, dass sie sich nicht an einen einzelnen Adressaten in einem konkreten Fall richten, sondern eine Vielzahl von Fällen und Personen erfassen.
Die vier wesentlichen Verwaltungsmaßnahmen sind also der Verwaltungsakt, der öffentlich-rechtliche Vertrag, der Realakt sowie Rechtsverordnung und Satzung.
Verwaltungsmaßnahmen / Maßnahmen der Verwaltung
- Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG
- Realakt
- Rechtsverordnung und Satzung
Was versteht man unter Eingriffsverwaltung und Leistungsverwaltung?
Neben der Unterscheidung nach Handlungsformen lässt sich das Verwaltungshandeln auch danach einteilen, welche Wirkung es für den Bürger entfaltet. Hier stehen sich zwei Kategorien gegenüber: die Eingriffsverwaltung und die Leistungsverwaltung.
Die Eingriffsverwaltung bezeichnet jede Verwaltungstätigkeit, die den Bürger belastet, indem sie in seine Rechte eingreift. Beispiele hierfür sind ein polizeilicher Platzverweis, ein Steuerbescheid, eine Abrissverfügung oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. In all diesen Fällen wird die Rechtsposition des Betroffenen durch das staatliche Handeln verschlechtert. Weil dabei Grundrechte betroffen sind, gilt der Gesetzesvorbehalt: Die Verwaltung darf nur dann in die Rechte des Bürgers eingreifen, wenn sie sich auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen kann. Ohne eine solche Grundlage ist der Eingriff rechtswidrig.
Die Leistungsverwaltung ist gewissermaßen das Gegenstück. Sie umfasst Verwaltungstätigkeit, die den Bürger begünstigt, indem sie ihm Vorteile, Leistungen oder Vergünstigungen gewährt. Beispiele sind eine BAföG-Bewilligung, Sozialhilfe oder eine Baugenehmigung. Weil die Leistungsverwaltung keinen Eingriff in Grundrechte darstellt, gilt hier nur der Gesetzesvorrang – die Verwaltung darf also nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, benötigt aber nicht zwingend eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für ihr Handeln.
Entscheidend ist also: Die Eingriffsverwaltung belastet den Bürger und erfordert wegen des Gesetzesvorbehalts stets eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, während die Leistungsverwaltung den Bürger begünstigt und lediglich dem Gesetzesvorrang unterliegt.
Eingriffsverwaltung und Leistungsverwaltung
- Eingriffsverwaltung: Verwaltungstätigkeit, die Bürger belastet durch Eingriff in seine Rechte; z.B. polizeilicher Platzverweis, Steuerbescheid, Abrissverfügung, Entziehung der Fahrerlaubnis
- Gesetzesvorbehalt: Erfordert gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, da Grundrechte betroffen
- Leistungsverwaltung: Verwaltungstätigkeit, die Bürgern begünstigt durch Vorteile, Leistungen oder Vergünstigungen; z.B. BaföG-Bewilligung, Sozialhilfe, Baugenehmigung
- Nur Gesetzesvorrang: Da kein Eingriff in Grundrechte
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