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Verwaltungsrecht

VerwaltungsrechtVerwaltungsverfahrensrechtVwVfGLVwVfGAllgemeines VerwaltungsverfahrensrechtBesonderes Verwaltungsverfahrensrecht
Aktualisiert vor 18 Tagen

Was versteht man unter Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht?

Das Verwaltungsrecht befasst sich mit der Tätigkeit der Verwaltung, ihrer Organisation und ihrer Beziehung zum Bürger. Innerhalb des Verwaltungsrechts im weiten Sinne lassen sich zwei Bereiche unterscheiden, die du sauber auseinanderhalten solltest: das behördliche Verwaltungsverfahrensrecht und das gerichtliche Verwaltungsprozessrecht.

Das behördliche Verwaltungsverfahrensrecht regelt das Verfahren bei den Verwaltungsbehörden, also auf Seiten der Exekutive. Hier geht regelmäßig eine Verwaltungsbehörde gegen einen Bürger vor, etwa indem sie einen Verwaltungsakt erlässt. Gegenstand dieses Rechtsgebiets ist zum Beispiel die Frage, wie eine Verwaltungsbehörde eine Ermessensentscheidung auszuüben hat. Das behördliche Verwaltungsverfahrensrecht lässt sich dabei weiter unterteilen in das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und das besondere Verwaltungsverfahrensrecht.

Das gerichtliche Verwaltungsprozessrecht regelt demgegenüber den gerichtlichen Prozess rund um das Verwaltungsverfahren, also auf Seiten der Judikative. Hier ist die Perspektive gewissermaßen umgekehrt: Regelmäßig verklagt ein Bürger eine Verwaltungsbehörde vor Gericht, weil er sich gegen deren Handeln wehren möchte. Gegenstand ist hier zum Beispiel die gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen. Das Verwaltungsprozessrecht ist insbesondere in der Verwaltungsgerichtsordnung, der VwGO, geregelt.

Verwaltungsrecht umfasst also die Tätigkeit, Organisation und Bürgerbeziehung der Verwaltung und gliedert sich in das behördliche Verwaltungsverfahrensrecht auf Seiten der Exekutive und das gerichtliche Verwaltungsprozessrecht auf Seiten der Judikative.

Merke

Verwaltungsrecht: Tätigkeit der Verwaltung, ihre Organisation und ihre Beziehung zum Bürger

  • Behördliches Verwaltungsverfahrensrecht: Regelung des behördlichen Verfahrens bei den Verwaltungsbehörden (Exekutive), in dem regelmäßig eine Verwaltungsbehörde z.B. durch Verwaltungsakt gegen einen Bürger vorgeht; betrifft z.B. die Ausübung von Ermessensentscheidung

    • Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht

    • Besonderes Verwaltungsverfahrensrecht

  • Gerichtliches Verwaltungsprozessrecht: Regelung des gerichtlichen Prozesses (Judikative) rund um das Verwaltungsverfahren, in dem regelmäßig ein Bürger eine Verwaltungsbehörde gerichtlich verklagt; betrifft z.B. die gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen

    • Geregelt insb. in Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Wie unterscheiden sich das allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht?

Das Verwaltungsverfahrensrecht lässt sich in zwei große Teilbereiche untergliedern: das allgemeine und das besondere Verwaltungsverfahrensrecht.

Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht umfasst die Grundbegriffe und Strukturen, die für alle Verwaltungsbereiche gelten. Es ist im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, dem VwVfG, und in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, den LVwVfG, geregelt. Welches Gesetz einschlägig ist, hängt davon ab, ob eine Bundesbehörde oder eine Landesbehörde handelt. Inhaltlich sind das VwVfG des Bundes und die LVwVfG der Bundesländer quasi identisch, sodass du dein gelerntes Wissen problemlos von einem auf das andere übertragen kannst. Worauf du aber in Klausur und Hausarbeit unbedingt achten musst, ist die korrekte Zitation: Wenn eine Landesbehörde handelt, gilt das LVwVfG des jeweiligen Bundeslandes und nicht das VwVfG des Bundes. Da in der Praxis häufig Landesbehörden handeln, wirst du regelmäßig statt der Norm des VwVfG die entsprechende Norm des LVwVfG des Bundeslandes zitieren müssen. Beispiele für Materien, die im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht geregelt sind, sind der Verwaltungsakt, der öffentlich-rechtliche Vertrag, das Ermessen, das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsvollstreckung.

Das besondere Verwaltungsverfahrensrecht regelt demgegenüber spezifische Verwaltungsbereiche. Es findet sich nicht in einem einheitlichen Gesetz, sondern in Spezialgesetzen wie dem BauGB oder dem PolG. Beispiele für solche besonderen Verwaltungsbereiche sind das Polizeirecht, das Baurecht, das Kommunalrecht, das Versammlungsrecht, das Straßenrecht, das Immissionsschutzrecht, das Wasserrecht, das Naturschutzrecht, das Raumplanungsrecht, das Gewerberecht und das Gaststättenrecht.

Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht enthält also die für alle Verwaltungsbereiche geltenden Grundstrukturen im VwVfG beziehungsweise LVwVfG, während das besondere Verwaltungsverfahrensrecht spezifische Verwaltungsbereiche in jeweiligen Spezialgesetzen regelt.

Merke

Allgemeines und besonderes Verwaltungsverfahrensrecht

  • Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht: Grundbegriffe und Strukturen, die für alle Verwaltungsbereiche gelten

    • Geregelt im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes und den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (LVwVfG), je nachdem ob eine Bundesbehörde oder eine Landesbehörde betroffen ist

      • VwVfG und LVwVfG der Bundesländer inhaltlich quasi identisch

      • Immer auf Zitation achten: Wenn Landesbehörde handelt, gilt LVwVfG des Bundeslandes, nicht VwVfG des Bundes

      • Häufig handeln Landesbehörden: Dann muss statt der hier zitierten Norm des VwVfG die Norm des LVwVfG des Bundeslandes zitiert werden

    • Beispiele: Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Ermessen, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsvollstreckung

  • Besonderes Verwaltungsverfahrensrecht: Regelt spezifische Verwaltungsbereiche

    • Geregelt in Spezialgesetzen wie BauGB und PolG

    • Beispiele: z.B. Polizeirecht, Baurecht, Kommunalrecht, Versammlungsrecht, Straßenrecht, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht, Raumplanungsrecht, Gewerberecht und Gaststättenrecht

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