- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechtsgleiche Rechte
Wahlrechtsgarantie, Art. 38 I GG
Ergibt sich aus den Wahlrechtsgrundsätzen ein Grundrecht?
Art. 38 Abs. 1 GG gewährleistet die Wahlrechtsgarantie. Diese umfasst zwei Dimensionen: Zum einen schützt sie das subjektive Wahlrecht zur Bundestagswahl, also das Recht des Einzelnen, an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilzunehmen. Zum anderen sichert sie die Wahlrechtsgrundsätze ab, also die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl. Beide Dimensionen zusammen bilden ein grundrechtsgleiches Recht, das mit der Verfassungsbeschwerde verteidigt werden kann. Da es sich bei der Wahlrechtsgarantie um ein Deutschengrundrecht handelt, können sich nur deutsche Staatsangehörige darauf berufen. Art. 38 Abs. 1 GG schützt also das subjektive Wahlrecht und die Wahlrechtsgrundsätze als grundrechtsgleiches Recht, das ausschließlich Deutschen zusteht.
Wahlrechtsgarantie, Art. 38 I GG: Gewährleistet das subjektive Wahlrecht zur Bundestagswahl und die Wahlrechtsgrundsätze als grundrechtsgleiches Recht
- Deutschengrundrecht
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