- Zivilrecht
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- Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Pauschalreisevertrag
Werklieferungsvertrag, § 650 BGB
Was versteht man unter einem Werklieferungsvertrag? Welches Recht ist darauf anwendbar?
Beim Werklieferungsvertrag geht es um die Lieferung neu herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen nach § 650 BGB. Ein Beispiel wäre, wenn du bei einem Tischler einen maßgefertigten Schreibtisch in Auftrag gibst. Der Tischler muss den Schreibtisch dann erst noch herstellen.
Wichtig ist, dass es sich um eine bewegliche Sache handeln muss. Wenn also eine geistige Leistung geschuldet ist, wie etwa ein Gutachten oder eine Beratung, liegt kein Werklieferungsvertrag vor. Hier wird nicht das bedruckte Papier geschuldet, sondern der geistige Inhalt. Das fällt nicht unter den Werklieferungsvertrag.
Ebenfalls kein Werklieferungsvertrag ist der Bauvertrag nach den §§ 650a ff. BGB. Hier geht es um die Bebauung von Grundstücken, also um unbewegliche und nicht um bewegliche Sachen.
Für den Werklieferungsvertrag gilt grundsätzlich das Kaufrecht gemäß § 650 S. 1 BGB. Wenn es sich aber um eine nicht vertretbare Sache handelt, wie zum Beispiel ein individuell angefertigtes Gemälde, kommen nach § 650 S. 3 BGB zusätzlich einige Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht zur Anwendung.
Zusammengefasst ist der Werklieferungsvertrag also die Lieferung einer neu herzustellenden beweglichen Sache, auf die grds. das Kaufrecht Anwendung findet.
Werklieferungsvertrag, § 650 BGB: Lieferung neu herzustellender / erzeugender beweglicher Sache
- In Sache verkörperte geistige Leistung: z.B. Gutachten, Beratung; geschuldet nicht bedrucktes Papier, sondern geistiger Inhalt
- Bauvertrag, §§ 650a ff. BGB: Nur bewegliche Sachen
- Anwendung des Kaufrechts, § 650 1 BGB
- Für nicht vertretbare Sachen zusätzlich einige Vorschriften aus Werkvertragsrecht, § 650 3 BGB
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