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Werkvertrag: Gefahrtragung, § 644 BGB, und Verantwortlichkeit des Bestellers, § 645 BGB
Wer trägt grds. die Gefahr für Untergang, Verschlechterung oder Unausführbarkeit des Werks? Welche Ausnahmen musst du kennen?
Das Thema der Gefahrtragung vor der Abnahme im Werkvertragsrecht ist von großer praktischer Bedeutung. Stell dir folgende Situation vor: Ein Landwirt beauftragt einen Unternehmer, für ihn eine neue Scheune zu errichten. Kurz vor der Fertigstellung der Scheune schlägt ein Blitz ein und die Scheune brennt vollständig ab. Wer muss nun den Schaden tragen? Der Landwirt als Besteller oder der Unternehmer?
Die Grundregel für die Gefahrtragung vor der Abnahme des Werks regelt § 644 Abs. 1 S. 1 BGB: Bis zur Abnahme trägt grundsätzlich der Unternehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder der Unausführbarkeit des Werks. In unserem Beispiel mit der abgebrannten Scheune müsste der Unternehmer also zunächst den Schaden tragen.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings wichtige Ausnahmen. Die erste betrifft vom Besteller gelieferte Stoffe. Nach § 644 Abs. 1 S. 3 BGB trägt in diesen Fällen nicht der Unternehmer, sondern der Besteller die Gefahr. Stell dir vor, der Landwirt liefert leicht entzündliches Holz für die Scheune selbst an. Sollte das Holz etwa durch einen Brand zerstört werden, noch bevor es verbaut ist, liegt das Risiko dafür bei ihm. Er kann dem Unternehmer also nicht vorwerfen, dass der Stoff – sein eigenes Material – untergegangen ist.
Die zweite Ausnahme betrifft den Annahmeverzug. Befindet sich der Besteller in Verzug mit der Abnahme des fertiggestellten Werks, geht nach § 644 Abs. 1 S. 2 BGB die Gefahr auf ihn über. Das gilt auch, wenn der Besteller sich weigert, das Werk abzunehmen, obwohl es im Wesentlichen mangelfrei ist. Angenommen, die Scheune ist bereits fertiggestellt, aber der Landwirt ist tagelang nicht erreichbar und nimmt die Scheune deshalb nicht ab. Kommt es in dieser Zeit zu einem Brand durch Blitzschlag, trägt er nun das Risiko – obwohl er die Scheune noch nicht offiziell übernommen hat.
Die wohl wichtigste Ausnahme ist in § 645 BGB geregelt: Hiernach trägt der Besteller auch die Gefahr, wenn der Untergang, die Verschlechterung oder die Unausführbarkeit des Werks auf einem von ihm gelieferten Stoff oder einer Anweisung von ihm beruht. In diesem Fall hat der Unternehmer Anspruch auf einen Teil der Vergütung und Ersatz nicht inbegriffener Auslagen. Beispiel: Der Landwirt liefert minderwertiges Baumaterial, weshalb die Scheune einstürzt - hier trägt er die Gefahr.
Denkbar sind aber auch andere, nicht ausdrücklich von § 645 BGB umfasste Gegebenheiten, in denen der Besteller die Verantwortung trägt. § 645 BGB beruht auf Billigkeitserwägungen. Daher wird eine vorsichtige analoge Anwendung auf nicht ausdrücklich geregelte Fälle befürwortet, wenn eine vergleichbare Risikoerhöhung in der objektiven Verantwortlichkeit, also dem Verschulden des Bestellers liegt. Zum Beispiel wenn der Landwirt die fast fertige Scheune schon zur Heueinlagerung nutzt und das Heu selbst entzündet wird. Hier ist die Risikolage mit § 645 BGB vergleichbar, weshalb der Besteller die Gefahr tragen müsste.
Abzulehnen ist eine analoge Anwendung dagegen, wenn die Risikoerhöhung nicht in der Verantwortung, aber in der Sphäre des Bestellers liegt, etwa wenn ein anderer vom Besteller beauftragter Unternehmer den Schaden verursacht. Eine solche Ausweitung im Sinne einer "allgemeinen Sphärentheorie" wird als zu weitgehend abgelehnt, da dies erkennbar nicht von § 645 BGB beabsichtigt war.
Die Gefahrtragung im Werkvertragsrecht ist also eine Frage der Risikoverteilung zwischen den Parteien, die vor allem von der Abgrenzung der Verantwortlichkeit abhängt.
Gefahrtragung vor Abnahme für Untergang, Verschlechterung oder Unausführbarkeit des Werks: z.B. Unternehmer errichtet Scheune für Besteller, kurz vor Fertigstellung aufgrund eines Blitzschlags abgebrannt
- Grds. bis zur Abnahme Risiko bei Unternehmer, § 644 I 1 BGB: Grds. erst nach Abnahme bei Besteller; gilt nicht für vom Besteller gelieferte Stoffe, § 644 I 3 BGB
- Aber bei Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB, des Bestellers, § 644 I 2 BGB: Risiko bei Besteller
- Aber bei Verantwortlichkeit des Bestellers, § 645 BGB: Risiko bei Besteller, wenn Untergang, Verschlechterung oder Unausführbarkeit wegen von Besteller geliefertem Stoff oder wegen Anweisung des Bestellers
- Unternehmer hat Anspruch auf Teil der Vergütung und Ersatz nicht inbegriffener Auslagen
- Analoge Anwendung des § 645 BGB: Da dieser auf Billigkeitserwägungen beruht vorsichtige Ausweitung auf nicht benannte Fälle
- Analoge Anwendung, wenn vergleichbare Risikoerhöhung in objektiver Verantwortlichkeit (Verschulden des Bestellers), z.B. Scheune bereits kurz vor Fertigstellung von Landwirt zur Heueinbringung genutzt, wegen Selbstentzündung des Heus brennt Scheune ab
- Vergleichbarkeit, da selbe Risikolage
- Auch analoge Anwendung, wenn Risikoerhöhung nicht in Verantwortung, aber in Sphäre des Bestellers, weil dieser Sachnäher; z.B. Schaden durch anderen von Besteller beauftragtem Unternehmer
- Allgemeine „Sphärentheorie“ abzulehnen, da dies erkennbar nicht von § 645 BGB beabsichtigt
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Bauer B beauftragt den Bauunternehmer W, ihm drei Scheunen zu bauen. Kurz vor Vollendung und noch vor Abnahme gibt es eine Reihe von Unglücksfällen. Scheune 1 wird von der Abrissbirne des ebenfalls für B tätigen Bauunternehmers X ohne dessen Verschulden getroffen und stürzt ein. Scheune 2 wird bei einem Gewitter durch Blitzschlag zerstört. In Scheune 3 lagert B schon vor Fertigstellung Heu ein, welches sich entzündet, wodurch auch Scheune 3 niederbrennt. B verlangt von W Neuerrichtung der drei Scheunen. W ist erbost, schließlich kann er nichts für die Zerstörung. Er will wenigstens für die bisher geleistete Arbeit bezahlt werden. Für welche Scheunen kann er Bezahlung verlangen?
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