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Wirtschafts- und Unternehmenskriminalität
Können Strafen auch gegen Unternehmen verhängt werden?
Bei der Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung von Unternehmen stoßen wir auf eine grundlegende Besonderheit des deutschen Strafrechts. Anders als in vielen anderen Rechtsordnungen kennt Deutschland kein echtes Unternehmensstrafrecht – nur natürliche Personen können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Das bedeutet, dass ein Unternehmen als juristische Person nicht selbst wegen einer Straftat verurteilt werden kann, auch wenn in seinem Namen oder zu seinem Vorteil Straftaten begangen werden. Wenn beispielsweise ein Automobilhersteller systematisch Abgaswerte manipuliert oder ein Pharmaunternehmen gefährliche Medikamente verkauft, dann kann das Unternehmen selbst nicht strafrechtlich bestraft werden.
Allerdings greift hier § 14 StGB ein, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit innerhalb von Unternehmen, juristischen Personen und Personenverbänden regelt. Diese Vorschrift besagt, dass Organe und Vertreter für die Verletzung von Pflichten des Unternehmens haften. Das sind typischerweise Geschäftsführer, Vorstände oder andere leitende Angestellte, die aufgrund ihrer Position die Entscheidungen treffen oder hätten treffen müssen. Wenn der Geschäftsführer einer GmbH beispielsweise seine Aufsichtspflichten verletzt und dadurch Umweltstraftaten ermöglicht, dann haftet er persönlich nach § 14 StGB.
Eine wichtige Abgrenzung besteht jedoch zum Ordnungswidrigkeitenrecht. Während das Strafrecht nur natürliche Personen erfasst, können Unternehmen durchaus mit Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz belegt werden. Besonders relevant ist hier § 30 OWiG, der Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen vorsieht, wenn deren Organe oder Vertreter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen. Diese Geldbußen können erhebliche Summen erreichen und stellen für Unternehmen ein wichtiges Sanktionsinstrument dar.
Die Praxis zeigt, dass gerade bei Wirtschafts- und Unternehmenskriminalität die Verfolgung der handelnden Personen nach § 14 StGB und die Verhängung von Geldbußen gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG oft Hand in Hand gehen. So wird sowohl die individuelle Verantwortung der Entscheidungsträger als auch die institutionelle Verantwortung des Unternehmens erfasst.
In Deutschland können also nur natürliche Personen strafrechtlich bestraft werden, während Unternehmen lediglich ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionen unterliegen.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit innerhalb von Unternehmen, juristischen Personen und Personenverbänden, § 14 StGB: Insb. bei Wirtschaftskriminalität und Unternehmenskriminalität
- In Deutschland kein Unternehmensstrafrecht: Nur natürliche Personen können bestraft werden
- Aber im Ordnungswidrigkeitenrecht Sanktionierung von Unternehmen möglich, insb. § 30 OWiG
- Aber Organe und Vertreter haften für Verletzung von Pflichten des Unternehmens, § 14 StGB
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