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Zeitliche Geltung von Gesetzen, § 2 StGB
Welches Recht ist anzuwenden, wenn sich die Rechtslage zwischen der Begehung der Tat und der Verhandlung ändert?
Die zeitliche Geltung von Gesetzen bestimmt, welches Recht anzuwenden ist, wenn sich die Rechtslage zwischen der Begehung der Tat und der Verhandlung ändert. Diese Frage ist wichtig, weil Gesetze sich ändern können und dann geklärt werden muss, ob das alte oder das neue Recht gilt.
Für das materielle Strafrecht gilt § 2 StGB. Grundsätzlich ist nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 StGB das Recht zur Zeit der Beendigung der Tat anzuwenden. Das bedeutet, wenn du heute eine Straftat begehst und in zwei Jahren vor Gericht stehst, gilt grundsätzlich das Strafrecht von heute. Dieses Prinzip folgt aus dem Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG, das besagt, dass niemand aufgrund eines Gesetzes bestraft werden darf, das zur Zeit der Tat noch nicht galt.
Eine wichtige Ausnahme gibt es jedoch in § 2 Abs. 3 StGB: Wenn bis zur Entscheidung das Recht abgemildert wird, also für den Täter günstiger wird, dann gilt das neue, mildere Recht. Stell dir vor, eine Straftat wurde früher mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, aber das neue Gesetz sieht nur noch maximal drei Jahre vor. Dann profitiert der Täter von der Milderung und wird nach dem neuen, milderen Recht beurteilt.
Beim Strafverfahrensrecht ist die Situation anders: Hier gilt das Recht zur Zeit der Verhandlung. Das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG betrifft nämlich nur das materielle Recht, nicht das Verfahrensrecht. Wenn sich also die Verfahrensregeln zwischen Tatbegehung und Verhandlung ändern, werden die neuen Regeln angewendet.
Das materielle Strafrecht folgt dem Grundsatz der Geltung des Rechts zur Tatzeit, es sei denn, das neue Recht ist milder.
Zeitliche Geltung von Gesetzen bei Rechtsänderungen
- Materielles Strafrecht, § 2 StGB
- Grds. gilt Recht zur Zeit der Beendigung der Tat, § 2 I, II StGB: Rückwirkungsverbot aus Art. 103 II GG
- Es sei denn bis zur Entscheidung wird Recht abgemildert, § 2 III StGB
- Strafverfahrensrecht: Recht zur Zeit der Verhandlung (Rückwirkungsverbot aus Art. 103 II GG betrifft nur materielles Recht)
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