Welche Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden gibt es?
Behörden arbeiten nicht isoliert voneinander, sondern sind in vielfältiger Weise aufeinander angewiesen. Dabei lassen sich zwei grundlegende Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden unterscheiden.
Die erste Form ist die Amtshilfe, geregelt in §§ 4 ff. VwVfG. Bei der Amtshilfe unterstützt eine Behörde eine andere Behörde in deren Zuständigkeitsbereich. Entscheidend ist dabei, dass es zu keiner Zuständigkeitsverschiebung kommt. Die ersuchte Behörde hilft lediglich aus, während die ersuchende Behörde weiterhin für das Verfahren zuständig bleibt. Ein Beispiel: Eine Gemeinde benötigt für ein laufendes Verwaltungsverfahren eine bestimmte Information, über die eine andere Behörde verfügt. Diese andere Behörde übermittelt die Information im Wege der Amtshilfe, ohne dadurch selbst in das Verfahren einzutreten oder die Zuständigkeit zu übernehmen.
Die zweite Form ist die Aufgabenübertragung an andere Hoheitsträger. Hier wird die Zuständigkeit von einer Behörde auf eine andere verlagert. Im Unterschied zur Amtshilfe geht also die Zuständigkeit tatsächlich über, sodass die empfangende Behörde die Aufgabe fortan eigenverantwortlich wahrnimmt.
Die Zusammenarbeit zwischen Behörden kann also entweder als bloße Unterstützung ohne Zuständigkeitsverschiebung im Wege der Amtshilfe nach §§ 4 ff. VwVfG erfolgen oder als Aufgabenübertragung, bei der die Zuständigkeit tatsächlich auf einen anderen Hoheitsträger verlagert wird.
Zusammenarbeit zwischen Behörden
- Amtshilfe, §§ 4 ff. VwVfG: Eine Behörde unterstützt andere Behörde in deren Zuständigkeitsbereich; keine Zuständigkeitsverschiebung
- Aufgabenübertragung an andere Hoheitsträger: Zuständigkeit wird verlagert von einer Behörde auf eine andere
Wie kann eine Behörde eine andere Behörde um Unterstützung ersuchen?
Die Amtshilfe nach §§ 4 ff. VwVfG bezeichnet die gegenseitige Unterstützung von Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Ihr Zweck liegt darin, Effizienz und reibungsloses Verwaltungshandeln im arbeitsteiligen Staatsaufbau zu gewährleisten. Da eine einzelne Behörde nicht immer über sämtliche Mittel und Informationen verfügt, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, ermöglicht die Amtshilfe, auf die Ressourcen und Kompetenzen anderer Behörden zurückzugreifen.
Was das konkret bedeutet, wird an zwei typischen Konstellationen deutlich. Die Landespolizei kann die Ausländerbehörde bei einer Abschiebung unterstützen, etwa indem sie den Vollzug vor Ort absichert. Die Ausländerbehörde bleibt dabei zuständig, die Polizei leistet lediglich Hilfe. Ebenso kann eine Umweltbehörde nach einem Chemieunfall die Feuerwehr um die Durchführung von Messungen ersuchen, weil diese über die erforderliche technische Ausstattung verfügt.
Die Amtshilfe nach §§ 4 ff. VwVfG dient also der gegenseitigen Unterstützung von Behörden, um im arbeitsteiligen Staatsaufbau effizient und reibungslos handeln zu können.
Amtshilfe, §§ 4 ff. VwVfG: Gegenseitige Unterstützung von Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben
- Zweck: Dient Effizienz und reibungslosem Verwaltungshandeln im arbeitsteiligen Staatsaufbau
- Beispiele: z.B. Landespolizei unterstützt Ausländerbehörde bei Abschiebung; z.B. Umweltbehörde ersucht Feuerwehr um Messungen nach Chemieunfall
Können hoheitliche Aufgaben an andere Hoheitsträger übertragen werden?
Neben der Amtshilfe gibt es die Möglichkeit der Aufgabenübertragung an andere Hoheitsträger. Bei der Zusammenarbeit mehrerer Behörden oder Verwaltungsträger kann die Wahrnehmung von Aufgaben zeitweise oder dauerhaft auf einen anderen Hoheitsträger übertragen werden. Dabei sind zwei Formen zu unterscheiden: die Delegation und das Mandat.
Bei der Delegation werden die übertragenen Aufgaben von der anderen Behörde in deren eigenem Namen durchgeführt. Die empfangende Behörde tritt also nach außen selbst als zuständige Stelle auf und handelt eigenverantwortlich. Hinsichtlich der Zulässigkeit gilt hier ein strenger Maßstab: Eine Delegation ist nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist. Fehlt eine solche gesetzliche Grundlage, liegt eine unzulässige Verschiebung von Zuständigkeiten vor. So kann beispielsweise die Landespolizei nicht einfach ihre Gefahrenabwehraufgabe auf die Bundespolizei übertragen, wenn es dafür keine gesetzliche Ermächtigung gibt.
Davon zu unterscheiden ist das Mandat, auch als öffentlich-rechtliches Mandat bezeichnet. Beim Mandat erfolgt die Durchführung der übertragenen Aufgaben für und namens des Mandanten. Die handelnde Behörde wird also nicht selbst zuständig, sondern agiert im Außenverhältnis weiterhin im Namen der übertragenden Behörde. Ein Beispiel: Eine Gemeinde führt bestimmte Aufgaben für den Landkreis „im Auftrag" aus, tritt dabei aber nicht als eigenständig zuständige Stelle auf, sondern handelt namens des Landkreises. Die Zulässigkeit des Mandats beurteilt sich danach, ob dadurch keine Preisgabe der Zuständigkeit eintritt. Solange der Mandant seine Zuständigkeit behält und die Aufgabenwahrnehmung lediglich faktisch delegiert, ohne seine Verantwortung aufzugeben, ist das Mandat zulässig.
Die Aufgabenübertragung kann also entweder als Delegation in eigenem Namen der empfangenden Behörde erfolgen, was eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erfordert, oder als Mandat, bei dem die handelnde Behörde für und namens des Mandanten tätig wird und das zulässig ist, solange keine Preisgabe der Zuständigkeit vorliegt.
Aufgabenübertragung an andere Hoheitsträger: Bei der Zusammenarbeit mehrerer Behörden oder Verwaltungsträger kann die Wahrnehmung von Aufgaben zeitweise oder dauerhaft auf einen anderen Hoheitsträger übertragen werden
- Delegation: Übertragene Aufgaben von anderer Behörde in deren eigenem Namen durchgeführt
- Zulässigkeit: Nur, wenn ausdrücklich gesetzlich erlaubt, sonst unzulässige Verschiebung von Zuständigkeiten; z.B. Landespolizei kann nicht einfach ihre Gefahrenabwehraufgabe auf Bundespolizei übertragen
- Mandat („öffentlich-rechtliches Mandat“): Durchführung übertragener Aufgaben für und namens des Mandanten; z.B. Gemeinde führt Aufgaben für Landkreis „im Auftrag“ aus
- Zulässigkeit: Wenn dadurch keine Preisgabe der Zuständigkeit
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